Recht

Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Recht.

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn.

Alle Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf ein Mindestentgelt soweit sie nicht ausdrücklich aus dem Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes ausgenommen sind.

Hierzu hat der ZVSHK in Abstimmung mit unserem Arbeitskreis Recht einen Kurzleitfaden entwickelt, der die wesentlichen Inhalte des Mindestlohngesetzes sowie Hinweise zu den Kontrollen der zuständigen Behörden der Zollverwaltung enthält.

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Das Thema Gewährleistung ist nicht so kompliziert, wie viele glauben. 

Über 90 % aller Gewährleistungsanzeigen haben mit Gewährleistung meistens – rechtlich gesehen – gar nichts zu tun. 

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Haftungsübernahmevereinbarungen sind seit vielen Jahren eines der wichtigsten Instrumente, um den SHK-Mitgliedsbetrieben unnötige Kosten und Papierkram zu ersparen. 

Der ZVSHK schließt mit Herstellern der SHK-Branche sogenannte Haftungsübernahmevereinbarungen (früher Gewährleistungsvereinbarungen) ab. Inhalt dieser Vereinbarungen ist es, dem SHK-Mitgliedsbetrieb einen Ersatz seiner Aufwändungen zu geben, die ihm deshalb entstehen, weil ein mangelhaftes Produkt einen Schadensfall verursacht hat. Im Verhältnis zum Kunden liegt ein werkvertraglicher Mangel vor; der Betrieb ist verpflichtet, diesen zu beheben. Und das, obwohl ihn keine Schuld an dem Mangel trifft. Gegenüber dem Kunden trägt er jedoch die Verantwortung für zum Abnahmezeitpunkt fehlerhafte Herstellerprodukte, gleichgültig, ob ein Konstruktions- oder Materialfehler vorliegt oder eine falsche Montageanleitung beigefügt ist.

Haftungsübernahmevereinbarung des ZVSHK

SHK-Betriebe bedienen sich bei der Auftragsdurchführung nicht nur eigenen Personals. Vielfach werden Sub-/Nachunternehmen für Teile der Leistung beauftragt oder Fremdpersonal, d.h. Leiharbeitnehmer, hinzugezogen. Welche Risiken hiermit verbunden sind, soll dieses Merkblatt aufzeigen. 

Welche Risiken hiermit verbunden sind, soll dieses Merkblatt aufzeigen. Gleichzeitig werden Wege aufgezeigt, um diese Risiken nach Möglichkeit zu minimieren. Das Merkblatt beschäftigt sich im ersten Teil mit der Konstellation Unternehmer – Nachunternehmer. Im zweiten Teil wird die Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung behandelt. Im Anhang befinden sich Muster­formulare und sonstige Zusatzinformationen.

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In Unternehmen wird man immer wieder mit der sensiblen Frage des Datenschutzes konfrontiert. Datenschutz ist als Grundrecht für Jedermann im Europäischen Recht verankert.

Zum Schutz des Einzelnen dürfen personenbezogene Daten danach nur für bestimmte Zwecke und mit Einwilligung des Betroffenen verarbeitet werden, oder aufgrund einer gesetzlichen Grundlage. Die nationale Umsetzung dieses Grundrechts erfolgt über das Bundesdatenschutzgesetz.

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