Anschluss von Gartenwasserleitungen und Geräten an die Trinkwasser-Installation
Anschluss von Gartenwasserleitungen
Der Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigung ist durch die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der gesamten Trinkwasser-Installation sicherzustellen. Verunreinigungen durch Rückfließen, Rückdrücken oder Rücksaugen müssen durch die korrekte Auswahl der Sicherungseinrichtungen zuverlässig vermieden werden.
Zu den wichtigsten technischen Regeln für die Trinkwasser-Installation (TRWI) zählen beispielsweise die DIN EN 806, DIN EN 1717, DIN 1988, VDI 6023 und weitere darauf aufbauende Regelwerke.
Da in der Trinkwasserverordnung, in den Satzungen der Städte und Gemeinden und in den technischen Regeln der Versorger die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gefordert werden, sind die gültigen Regelwerke in der Trinkwasser-Installation immer einzuhalten.
Da die Rohrleitung die „Verpackung des Lebensmittels Trinkwasser“ ist, ist die Frage nach Bestandsschutz für eine nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Anlage eindeutig zu beantworten: Es gibt keinen Bestandsschutz!
§ 14 Überprüfung der Kundenanlage
§ 14 Überprüfung der Kundenanlage
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist es hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt das Wasserversorgungsunternehmen keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.